Statuten

Präambel

Die Statuten sind aus Gründen des Sprachgebrauchs sowie der besseren Lesbarkeit in der männlichen Form für Titel, Ämter und Bezeichnungen abgefasst. Sie erstrecken sich gleichwohl auf beide Geschlechter.

Art. 1 Name, Gründung und Sitz

Der "Österreicher Verein Basel" ist ein Verein im Sinne von Art. 60 bis 79 des ZGB.

Er wurde im November 1951 gegründet. Sein Sitz ist am Wohnort des für die geltende Amtsperiode gewählten Präsidenten.

Art. 2 Zweck

  • Die Förderung des Zusammenhalts aller Österreicher:innen sowie Freunde Österreichs in der Region Basel.
  • Die gemeinsame Pflege der österreichischen Kultur und Geselligkeit.
  • Die Veranstaltung von Anlässen geselliger und kultureller Art.
  • Die Pflege überregionaler und internationaler Kontakte mit anderen Auslandsösterreicher:innen.

Der Verein ist unabhängig. Er verfolgt keinerlei kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Parteipolitische Betätigung durch den Verein bzw. im Verein  sind ausgeschlossen.

Art. 3 Mitgliedschaft

Beginn der Mitgliedschaft
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand auf Grund eines schrift-lichen Antrags sowie durch Bezahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Aufnahme kann vom Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden

Mitglieder
Der Verein besteht aus Aktiv- Frei- und Ehrenmitgliedern, die alle ein Stimm- und Wahlrecht besitzen.

Aktivmitglieder sind Österreicher sowie mit Österreich verbundene Personen, gleich welcher Staatszugehörigkeit.

Freimitglieder sind Mitglieder, welche infolge langjähriger treuer Vereinszugehörigkeit, wegen besonderer Verdienste oder aus sozialen Gründen von der Beitragspflicht befreit werden. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Sie besitzen alle Rechte der Aktivmitglieder.

Ehrenmitglieder sind Persönlichkeiten, die 50 Jahre Mitglied sind oder die sich um das Wohl der Mitglieder oder des Vereins besonders ausgezeichnet haben. Sie werden von der Generalversammlung ernannt, besitzen alle Rechte der Aktivmitglieder und sind von der Beitragspflicht befreit.

Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss schriftlich zu Handen des Vorstands erfolgen.

Ausschluss von Mitgliedern
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann durch den Vorstand bei schwerwiegenden Gründen beschlossen werden. Betroffene sind von diesem Beschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Art. 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte der Mitglieder  
Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen und Versammlungen teilzunehmen und von den für Vereinsmitglieder vorgesehenen Vergünstigungen Gebrauch zu machen. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen und an den Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die jeweils rechtzeitige Bezahlung des Mitgliedsbetrages.

Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen und Ziele des Vereins zu wahren und zu fördern, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu bezahlen und die Vereinsstatuten anzuerkennen.

Art. 5 Organisation

Die Organe des Vereins sind:
-  die Generalversammlung
-  die ausserordentliche Generalversammlung
-  der Vereinsvorstand
-  die Rechnungsrevisoren

Art. 6 Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet jährlich im 1. Quartal des Jahres statt. Sie ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung aller Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der GV zu erfolgen.

Die ausserordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn 2/3 des Vorstandes oder 1/5 der gesamten Mitgliederstimmen dies verlangen.

Anträge an die GV müssen mindestens 7 Tage vor derselben schriftlich beim Präsidenten zu Handen des Vorstands eingereicht werden. Mündliche Sachanträge können erst an der nächsten GV behandelt werden.

Zutritt zur GV haben nur Mitglieder oder vom Vorstand eingeladene Gäste, letztere aber ohne Stimmrecht.

Den Vorsitz führt der Präsident oder sein Stellvertreter

Das Protokoll führt der Sekretär

Befugnisse der GV

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Wahl der Stimmenzähler
  • Annahme des Jahresberichts des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und der Sektionen
  • Annahme des Kassaberichts des Kassiers und des Berichts der Revisoren,
  • Decharge Erteilung an Vorstand und an Rechnungsrevisoren
  • Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Genehmigung des Budgets
  • Änderung der Statuten. Diese erfordert mindestens Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder
  • Auflösung des Vereins. Diese erfordert die Zustimmung von mindestens Zweidrittel der Mitglieder
  • Verwendung des übrigbleibenden Vermögens nach Auflösung des Vereins
  • Ehrungen, Anträge, Ernennungen, Allfälliges

Die GV entscheidet endgültig über diese Angelegenheiten des Vereins. Alle Beschlüsse an der GV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, ausser der Änderung der Statuten und der  Auflösung des Vereins. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Über die Verhandlungen der GV ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder und die Beschlüsse ersichtlich sind.

Eine ausserordentliche GV kann auf Verlangen des Vorstands oder einer Gruppe von Mitgliedern, welche mindestens ein Fünftel der Gesamt-Mitglieder darstellt, einberufen werden. Im letzteren Fall haben die Mitglieder mindestens 4 Wochen vor dieser ausserordentlichen GV einen schriftlichen Entwurf der Tagesordnung an den Präsidenten zu Handen des Vorstands einzureichen und ihr Verlangen auf Einberufung der ausserordentlichen GV zu begründen.

Die Einberufung zur ausserordentlichen GV hat umgehend durch den Vorstand zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die ausserordentliche GV die gleichen Bedingungen wie für die ordentliche GV.

Art. 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht in der Regel aus 5 bis 7 Mitgliedern und zwar
 -   dem Präsidenten
 -   dem Vizepräsidenten
 -   dem Sekretär
 -   dem Kassier
 -   sowie mindestens einem Beisitzer

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die GV aus dem Kreis der Mitglieder.

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Vereinsjahre, eine Wiederwahl danach ist möglich.

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Alle Auslagen und Spesen, die durch die Vereinstätigkeit anfallen, werden vom Verein vergütet.

Die Obliegenheiten des Vorstands sind :
 -   Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins, wobei er stets die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu wahren hat.
 -   Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen nach Aussen und nach Innen und führt den Vorsitz im Vorstand und an der GV.
 -   Kontaktpflege zu den österreichischen Vertretungsbehörden, insbesondere mit der  Botschaft und mit dem Generalkonsulat.
 -   Kontaktpflege zu den Organisationen der Auslandsösterreicher, insbesondere zur Vereinigung der Österreicher in der Schweiz (VÖS) und zum Weltbund (AÖWB).

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, der Vizepräsident oder der Sekretär, für Zahlungen der Kassier. Dem Vorstand steht die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der GV oder der Rechnungsrevisoren fällt.

Der Vorstand erstellt von seinen Sitzungen ein Protokoll, aus dem die Beschlüsse ersichtlich sind.

Art. 8 Die Rechnungsrevisoren

Die GV wählt zwei Rechnungsrevisoren und dazu eine Ersatzperson.

Die Rechnungsrevisoren müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Die Rechnungsrevisoren haben die Aufgabe, die jeweilige Jahresrechnung sowie den Vermögensstand gewissenhaft zu prüfen und die Kassenführung auf ihre ordnungsgemässe Führung zu kontrollieren.

Die Rechnungsrevisoren erstatten über ihre Befunde der GV schriftlich Bericht.

Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt in der Regel 2 Jahre.

Art. 9 Finanzielles

Mitgliedsbeiträge
 -   Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der GV festgelegt
 -   Von der Beitragspflicht befreit sind die Frei- und Ehrenmitglieder sowie der amtierende Vorstand.

Finanzkompetenz
 -   Ausgaben oder Spesen über CHF 2000.00 müssen vom Vorstand beschlossen werden.
-    Ausgaben oder Spesen über CHF   500.00 müssen vom Präsidenten bewilligt werden.
Die unter Finanzkompetenz genannten Zahlen können je nach Teuerung von der GV angepasst werden.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das vorhandene Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder bzw. des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Art. 10 Zugehörigkeit zu anderen Organisationen

Der Verein kann bei Wahrung seiner absoluten Selbständigkeit anderen verwandten oder geeigneten Organisationen angehören. Solche Organisationen sind beispielsweise die „Vereinigung der Österreicher in der Schweiz“ (VÖS) und der „Auslandösterreicher-Weltbund“ (AÖWB). 

Art. 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer GV beschlossen werden. Die Auflösung gilt als rechtskräftig, wenn sich mindestens Zweidrittel aller Mitglieder dafür aussprechen.

Das verbleibende Vereinsvermögen und der Inventarerlös sind bei der VÖS in der Schweiz so lange zu deponieren, bis sich im Sinne und Geist dieser Statuten und unter dem Namen „Österreicher Verein Basel“ innert 2 Jahren ein neuer Verein konstituiert hat.  Die GV beschliesst, an welche karitative Organisation das beim VÖS deponierte Vermögen nach Ablauf von 2 Jahren gespendet wird. 

Art. 12 Schlussbestimmungen

Diese Statuten treten durch die Genehmigung an der GV 2021 in Kraft und ersetzen die  bisherigen Statuten vom Januar 2005.

Im weiteren gelten die im Schweizerischen OR und ZGB festgelegten Vereinsbestimmungen. Gerichtsstand ist Basel. Eine Änderung dieser Statuten kann nur durch die GV des „Österreicher Verein Basel“ durchgeführt werden.

Basel, im Mai 2021           

Der Präsident  /  Der Sekretär